AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Errichtung von Solaranlagen durch die Steincore GmbH Betriebsstätte

Geltung dieser AGB

Unsere Allgemeinen Geschäftsbeziehungen (im Folgenden nur „AGB“) finden Anwendung auf sämtliche Verträge, die wir – die Steincore GmbH Betriebsstätte – mit unseren Kundinnen und Kunden zum Zwecke der Lieferung und der Installation von Photovoltaikanlagen (im Folgenden nur „Solaranlagen“) abschließen. Wir erbringen sämtliche Angebote, Lieferungen und Leistungen ausschließlich auf der Grundlage dieser AGB. Mit Annahme unseres Angebots erkennen Sie diese AGB als bindend an.
Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Vertragsbedingungen unserer Kundinnen und Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben diesen Bedingungen vor oder mit Vertragsabschluss schriftlich ausdrücklich zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn wir unsere Lieferungen oder Leistungen in Kenntnis Ihrer entgegenstehenden oder abweichenden Vertragsbedingungen vorbehaltlos erbringen bzw. erbracht haben.

Vertragsschluss

Sofern wir in unserem Angebot nichts anderes angegeben haben, halten wir uns an unser Angebot 14 Kalendertage gebunden. Maßgeblich ist das auf dem Angebot angegebene Datum.
Der Vertrag zwischen Ihnen und uns kommt zustande, wenn wir Ihre Bestellung innerhalb dieser Bindefrist erhalten. Hierzu genügt es, dass Sie uns die Bestellung oder das Angebot ohne Änderungswünsche unterschrieben zurückschicken. Geht Ihre Bestellung erst nach Ablauf der Bindefrist bei uns ein oder enthält Ihre Bestellung Änderungen gegenüber unserem Angebot, so kommt der Vertrag nur zustande, wenn wir Ihre Bestellung unsererseits noch einmal binnen 7 Kalendertage schriftlich bestätigen.
Angebote, die wir als freibleibend bezeichnet haben, sind unverbindlich. Sie dienen ausschließlich einer ersten Kosteneinschätzung.
Bei Abweichungen zwischen den Planungsunterlagen und dem Angebot gehen die Angaben im Angebot vor. Bei Abweichungen zwischen dem Angebot und dem Bestellformular gehen die Angaben im Bestellformular vor.

Lieferung, Installation und Inbetriebnahme

Sofern nichts anderes vereinbart wurde, realisieren wir für Sie eine schlüsselfertige Solaranlage mit den vereinbarten Anlagenkomponenten und Eigenschaften. Die von uns installierte Solaranlage umfasst sämtliche Anlagenkomponenten, die zur Erzeugung und zur Nutzung von elektrischem Strom nach den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Regeln und Gesetzen erforderlich sind, insbesondere die Solarmodule, Wechselrichter, Unterkonstruktion, Anschlussleitungen und die Steuerungseinrichtung.
Hiervon nicht umfasst sind jedoch die erforderlichen Messstellen („Zähler“), da diese grundsätzlich im Verantwortungsbereich des örtlichen Netzbetreibers liegen. Für den Betrieb der Solaranlage werden unter Umstände weitere bzw. andere Zähler als bislang erforderlich werden. Unter Umständen muss hierfür auch ein neuer Zählerschrank eingebaut werden. Der Einbau der Zähler und gegebenenfalls des neuen Zählerschranks erfolgt entsprechend der Technischen Anschlussbedingungen des Netzbetreibers grundsätzlich durch uns bzw. durch einen von uns beauftragten Dritten. Die Kosten der Zähler sind in unserem Angebotspreis nicht enthalten und werden vom Messstellenbetreiber (regelmäßig der Netzbetreiber) berechnet. Die Kosten eines eventuell erforderlichen neuen Zählerschranks sind nur dann im Angebotspreis enthalten, wenn dieser im Angebot ausdrücklich genannt wird. Wird im Angebot kein Zählerschrank genannt, kann hierin keine Zusicherung gesehen werden, dass jetzt oder später kein neuer Zählerschrank erforderlich ist. Dies entscheidet im Zweifel der Netzbetreiber und ist gegebenenfalls vorab mit diesem zu klären.
Skizzen, Zeichnungen, Abbildungen, Maß- und Gewichtsangaben sowie sonstige Leistungsdaten aus den Planungsunterlagen gelten nur dann als verbindlich vereinbart, soweit im Angebot auf diese Bezug genommen wird. Im Übrigen behalten wir uns das Recht vor, Änderungen an der ursprünglichen Planung vorzunehmen, sofern sich dies im Zuge der weiteren Realisierung der Solaranlage als notwendig oder zweckmäßig erweist (beispielsweise nach Ergebnis der Netzverträglichkeitsprüfung oder der vor Ort vorgefundenen baulichen Gegebenheiten).
Auf Wunsch statten wir Ihre Solaranlage mit einem geeigneten Stromspeicher aus. Für die Installation des Stromspeichers gelten die Regelungen zur Solaranlage entsprechend. Solaranlage und Stromspeicher stellen jedoch in jedem Fall trennbare Teilleistungen dar.
Zur Inbetriebnahme der Solaranlage werden wir für Sie alle erforderlichen Meldungen gegenüber dem örtlichen Netzbetreiber, der Bundesnetzagentur und gegebenenfalls sonstigen Dritten übernehmen, einschließlich der Beantragung der erforderlichen Zähler. Der Betrieb der Solaranlage obliegt indes allein Ihnen. Mit Inbetriebnahme der Solaranlage werden Sie Betreiber der Solaranlage. Das bedeutet, dass Sie von diesem Moment an dafür Sorge zu tragen haben, dass alle mit dem Betrieb verbundenen Pflichten (insbesondere eventuelle steuerliche und abgabenrechtliche Pflichten sowie Registrierungspflichten und Meldepflichten, die nach der Inbetriebnahme entstehen) ordnungsgemäß erfüllt werden.
Durch den Betrieb der Einrichtungen zur Fernwartung und zur Fernsteuerung können laufende Kosten entstehen (insbesondere Telekommunikationskosten und Lizenzkosten), die von unserem Angebotspreis nicht umfasst sind.

Voraussetzungen für die Installation

Für die Installation der Solaranlage benötigen wir von Ihnen bestimmte Informationen zu Ihrem Gebäude, die wir in der Regel im Zuge der Angebotslegung abfragen. Sofern wir für die weitere Realisierung und für die Inbetriebnahme der Solaranlage weitere Informationen benötigen, werden Sie uns die angeforderten Informationen unverzüglich übermitteln bzw. gegebenenfalls auf eigene Kosten beschaffen.
Mit Auftragserteilung versichern Sie uns, alleiniger Eigentümer des betreffenden Gebäudes zu sein oder zumindest von den Berechtigten für dieses Geschäft wirksam bevollmächtigt zu sein.
Wir können keine Gewähr für die Statik oder für die bestehenden technischen Anlagen Ihres Gebäudes übernehmen. Die Prüfung der Gebäudestatik sowie der vorhandenen baulichen und technischen Anlagen vor Installation der Solaranlage obliegt daher Ihnen. Wir stellen Ihnen hierfür bei Bedarf frühzeitig alle erforderlichen Informationen zu der von uns geplanten Solaranlage zusammen (insbesondere Gesamtgewicht und Flächengewicht sowie Details zur geplanten Montage sowie die technischen Daten der Solaranlage). Sofern Sie oder eine der von Ihnen beauftragten Hilfspersonen der Auffassung sind, dass die von uns übermittelten Informationen für eine ordnungsgemäße Prüfung nicht ausreichend sind, teilen Sie uns dies unverzüglich schriftlich mit. Andernfalls dürfen wir davon ausgehen, dass die übermittelten Informationen ausreichen; eine spätere Berufung auf unvollständige Informationen ist damit ausgeschlossen.
Solaranlagen auf Wohnhäusern bedürfen im Regelfall keiner Baugenehmigung. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, obliegt die Prüfung der Genehmigungspflichtigkeit und gegebenenfalls die Einholung erforderlicher öffentlich-rechtlicher Genehmigungen (Baugenehmigung, denkmalschutzrechtliche Erlaubnis und ähnliches) Ihnen. Die damit verbunden Kosten sind in unserem Angebotspreis nicht enthalten. Bei begründeten Zweifeln über die Genehmigungsfreiheit des Vorhabens dürfen wir den Beginn der Installation von der Vorlage eines ausreichenden Nachweises abhängig machen.
Für die Installation der Solaranlage tragen Sie dafür Sorge, dass wir ungehinderten Zugang zum Grundstück und zum Gebäude erhalten (einschließlich Zufahrt zum Grundstück zum Zwecke des Entladens). Die gegebenenfalls erforderliche Abstimmung mit anderen Gewerken und die Sicherung der Baustelle obliegt Ihnen. Vor Ort werden uns geeignete Flächen zur Zwischenlagerung der Anlagenkomponenten und der erforderlichen Gerüste und Gerätschaften unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
Für die Montage der Unterkonstruktion kann es erforderlich sein, dass die vorhandenen Dachziegel von uns angeschliffen oder auf andere Weise bearbeitet werden. Dies kann zur Folge haben, dass eventuell bestehende Garantieansprüche gegen den Hersteller der Dachziegel oder gegen den Errichter des Daches erlöschen. Auch bei äußerster Sorgfalt unserer Monteure kann es zudem vorkommen, dass einzelne Dachziegel beschädigt werden, zum Beispiel auf Grund von Materialschwäche. Für solche Veränderungen und Schäden an den Dachziegeln können wir daher keine Haftung übernehmen. Mit der Auftragserteilung erklären Sie sich mit unseren Arbeiten am Dach ausdrücklich einverstanden. Bitte stellen Sie uns (sofern vorhanden) einige Ersatzdachziegel zur Verfügung, die wir bei Bedarf austauschen können.

Hersteller

Wir beziehen die von uns verwendeten Anlagenkomponenten von verschiedenen Herstellern. Wir sind in der Regel nicht selbst Hersteller der verwendeten Anlagenkomponenten. In unserem Angebot führen wir im Einzelnen auf, mit welchen Anlagenkomponenten wir für Ihre Solaranlage planen. Hieran halten wir uns grundsätzlich gebunden.
Für den Fall, dass einzelne Anlagenkomponenten aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht wie geplant zum Einsatz kommen können (Lieferschwierigkeiten, Modellwechsel und ähnliches), behalten wir uns das Recht vor, andere Komponenten zu verwenden, die jedoch den ursprünglich geplanten Komponenten in technischer und baulicher Hinsicht nicht nachstehen. Hierüber werden Sie vorab von uns informiert. Sofern Sie der Änderung nicht unverzüglich widersprechen, gilt diese Änderung als vereinbart.
Produktgarantien und Leistungsgarantien zu bestimmten Anlagenkomponenten sind Sache des jeweiligen Herstellers. Für diese steht allein der betreffende Hersteller ein. Wird in unserem Angebot auf eine solche Produkt- oder Leistungsgarantie verwiesen, ist damit weder eine Garantieübernahme durch uns noch das Versprechen einer bestimmten Beschaffenheit der von uns errichteten Solaranlage verbunden.

Lieferzeit und Ausführungsfrist

An die im Angebot genannte Lieferzeit bzw. Ausführungsfrist halten wir uns grundsätzlich gebunden. Eine Haftung für etwaige Verzögerungen ist jedoch dann ausgeschlossen, soweit Verzögerungen die Folge höherer Gewalt oder die Folge von sonstigen Umständen sind, auf die wir keinen Einfluss haben (Witterung, Importhindernisse, Streiks, behördlich oder gesetzlich auferlegte Betätigungsverbote, Verzögerungen des Vorlieferanten oder ähnliches). Für Verzögerungen, die vom Netzbetreiber zu vertreten sind (verspätete Einspeisezusage, verzögerter Netzausbau oder verzögerter Zählertausch), übernehmen wir generell keine Haftung.
Die Installation der Solaranlage erfolgt in aller Regel innerhalb von drei Werktagen nach Anlieferung der Ware bei Ihnen. Über den Tag der Anlieferung und des Montagebeginns werden wir Sie so früh wie möglich informieren. Sie haben dann sicherzustellen, dass Sie für die Anlieferung und für die Abnahme anwesend sind bzw. von einer von Ihnen bevollmächtigten Person vertreten werden.
Eine Haftung wegen nicht termingerechter Fertigstellung ist auch dann ausgeschlossen, wenn Sie Ihren Pflichten aus dem Vertrag nicht rechtzeitig nachgekommen sind. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass vereinbarte Anzahlungen oder Abschlagszahlung nicht fristgemäß gezahlt werden.
Verzögert sich die Installation und Fertigstellung der Solaranlage aus Gründen, die weder wir noch unsere Vorlieferanten oder Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben, um mehr als sechs Monate, so sind wir berechtigt, unsere nachweislich entstandenen Mehrkosten Ihnen gegenüber gesondert zu berechnen. Gleiches gilt für den Fall, wenn wir uns aufgrund von Lieferausfällen geeinigt haben, statt der ursprünglich geplanten Anlagenkomponenten mindestens gleichwertige Komponenten eines anderen Herstellers zu verwenden. Die Regelung des § 5 Absatz 2 bleibt hiervon unberührt. Kommt eine solche Einigung nicht innerhalb einer angemessenen Frist zustande, können beide Seiten vom Vertrag zurücktreten.

Zahlungsbedingungen

Unsere Angebotspreise beinhalten die gesetzliche Umsatzsteuer (Bruttopreise). Für Photovoltaikanlagen gilt ab dem 01.01.2023 unter bestimmten Voraussetzungen ein sogenannter Nullsteuersatz. Haben wir die Umsatzsteuer in dem Angebot für Sie mit 0 % angesetzt, so bestätigen Sie mit Ihrem Auftrag zugleich, dass die Voraussetzungen hierfür bei Ihnen erfüllt sind. Sollte sich später herausstellen, dass widererwarten doch Umsatzsteuer abzuführen sind, haben Sie uns die angefallene Umsatzsteuer nachträglich zu erstatten.
Die Kosten der Verpackung, der Fracht sowie der Entsorgung der Verpackungen sind im Angebotspreis enthalten, werden also nicht gesondert in Rechnung gestellt. Erdarbeiten sind nicht in unseren Angeboten enthalten. Bei Bedarf können diese von uns durchgeführt werden und werden nach Aufwand separat in Rechnung gestellt.
Unvorhersehbare Kosten, die auf die Beschaffenheit des Grundstücks oder des Gebäudes zurückzuführen sind (beispielsweise außergewöhnliche nicht sichtbare Dachkonstruktionen, erschwerte Erdung und ähnliches), werden wir Ihnen unverzüglich mitteilen. Diese Kosten sind von Ihnen zu tragen und werden gesondert abgerechnet.
Für die Fälligkeit der Zahlungen sind die Zahlungsbedingungen aus unserem jeweiligen Angebot maßgeblich. Sofern unser Angebot keine Angaben zu den Zahlungsbedingungen enthält, ist die vereinbarte Gesamtvergütung nach folgendem Zahlungsplan fällig:

  • Teilzahlung: 20 % der Gesamtvergütung nach Vertragsschluss;
  • Teilzahlung: 60 % der Gesamtvergütung nach Anlieferung und Montage der Hauptkomponenten; bei Teillieferungen können Sie verlangen, dass die noch nicht gelieferten Teile gesondert abgerechnet werden;
  • Teilzahlung: 20 % der Gesamtvergütung nach Fertigstellung.

Die Solaranlage gilt als fertiggestellt, wenn wir alle von uns zu erbringenden Arbeiten für die Installation und für den Netzanschluss der Solaranlage erledigt haben. Auf den Zeitpunkt der Zählersetzung oder der sonstigen Mitwirkung des Netzbetreibers kommt es also insoweit nicht an, da wir auf diese keinen Einfluss haben.
Die Teilzahlungen sind nach Zugang der entsprechenden Rechnung ohne Abzug zu zahlen. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist die Wertstellung auf unserem Konto maßgeblich. Im Falle des Verzugs sind wir berechtigt, Verzugszinsen bis zur gesetzlich zulässigen Höhe zu verlangen.
Zahlungen sind ausschließlich auf das in der Rechnung genannte Konto zu leisten. Der Abzug von Skonto wird nicht anerkannt, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich angeboten wurde.

Gefahrübergang

Leistungsort ist der Ort, an dem die Solaranlage installiert werden soll.
Mit Anlieferung der Anlagenkomponenten am Leistungsort geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung von Anlagenkomponenten auf Sie über. Das gleiche gilt für den Fall des Diebstahls und der vorsätzlichen Beschädigung.

Eigentumsvorbehalt

Alle gelieferten und montierten Anlagenkomponenten verbleiben bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Vor dem Eigentumsübergang dürfen Sie die Solaranlage weder weiterveräußern noch auf sonstige Weise Dritten übertragen oder überlassen. Sie haben die Solaranlage in dieser Zeit vielmehr pfleglich zu behandeln und auf eigene Kosten vor Beschädigungen oder vor Diebstahl zu schützen. Kommen Sie dieser Pflicht nicht hinreichend nach, haften Sie gegebenenfalls für entstandene Schäden oder für den Verlust der Solaranlage.
Sollte das Eigentum an der Solaranlage oder an einzelnen Anlagenkomponenten gleichwohl kraft Gesetzes auf Sie übergegangen sein, werden Sie, wenn wir Sie dazu auffordern, sämtliche Handlungen vornehmen, die erforderlich sind, um das Eigentum auf uns zurück zu übertragen. Die Rückübertragung des Eigentums erfolgt unentgeltlich.
Über drohende Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die unter Eigentumsvorbehalt stehende Solaranlage oder in Ihr Grundstück haben Sie uns unverzüglich zu unterrichten. Hierbei haben Sie uns auch die für den Widerspruch notwendigen Unterlagen und Informationen zu übergeben. Darüber hinaus haben Sie den Dritten, der die Zwangsvollstreckung betreibt, unverzüglich über unsere Eigentumsrechte bezüglich der Solaranlage hinzuweisen. Etwaige Kosten der Intervention können wir gegebenenfalls von Ihnen erstattet verlangen.
Liefert einer unserer Vorlieferanten Anlagenkomponenten unmittelbar an Sie, so sind Sie berechtigt und verpflichtet, die Ware in unserem Namen anzunehmen und sicher zu verwahren (Besitzmittler).

Gewährleistung

Gewährleistungsrechte bestehen innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist nach Maßgabe des Gesetzes. Etwaige Mängel der Solaranlage sind unter nachvollziehbarer Beschreibung des Mangels in Textform mitzuteilen. Andernfalls ist die Geltendmachung von Gewährleistungsrechten ausgeschlossen.
Sofern Ihnen Gewährleistungsrechte zustehen, leisten wir nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder durch Neuherstellung. Ihre weitergehenden Rechte bleiben hiervon unberührt. Die Regelungen des § 5 Absatz 2 gelten bei einer erforderlichen Nachbesserung und bei einer erforderlichen Neuherstellung entsprechend. Die Anlagenkomponenten, die im Zuge der Nachbesserung oder der Neuherstellung dauerhaft demontiert werden, gehen mit Demontage in unser Eigentum über.
Wir erstellen Ertragsprognosen und Wirtschaftlichkeitsberechnungen unter Zuhilfenahme marktüblicher Software. Für die Ergebnisse dieser Ertragsprognosen und der hierauf beruhenden Wirtschaftlichkeitsberechnungen können wir keine Haftung übernehmen. Für Produktgarantien und Leistungsgarantien eines Herstellers gilt § 5 Absatz 3.
Gewährleistungsrechte sind ausgeschlossen, wenn die Solaranlage nach der Fertigstellung von Ihnen geändert wurde, wenn Typen- oder Seriennummern der Anlagenkomponenten entfernt oder anderweitig unleserlich gemacht wurden, oder wenn die Solaranlage nicht nach den anerkannten Regeln der Technik betrieben und gewartet wurde.

Haftung

Für schuldhaft verursachte Schäden ist die Haftung ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde. Dies gilt nicht
bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder
bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sogenannte Kardinalpflichten).
Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche auf anderen Umständen als Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den wir bei Abschluss des Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen haben oder unter Berücksichtigung der Umstände hätte voraussehen müssen. Die Ersatzpflicht nach dem Haftpflichtgesetz wegen Sachschäden ist ausgeschlossen. Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.
Eine Haftung für entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen. Ebenso wenig kann eine Haftung für ein prognostiziertes wirtschaftliches Ergebnis (Rendite, steuerliche Auswirkungen und ähnliches) übernommen werden, da diese mitunter von Umständen abhängen können, die wir nicht kennen oder beeinflussen können.
Die Haftungsbeschränkungen der Absätze 1 bis 3 gelten auch zugunsten unserer Mitarbeiter, unserer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen sowie der Mitarbeiter unserer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen (Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter).
Sind wir zum Rücktritt berechtigt, weil Sie trotz Mahnung eine wesentliche Vertragspflicht verletzen (insbesondere bei Zahlungsverweigerung trotz Fälligkeit und Mahnung), so sind wir berechtigt, den uns entstandenen Schaden (Planungsleistungen, vergebliche Aufwendungen etc.) pauschal mit 10 % der Gesamtvergütung zu berechnen. Weitergehende Ansprüche bleiben hiervon unberührt.

Schlussbestimmungen

Wir dürfen uns zur Erfüllung unserer Leistungen geeigneter Dritter bedienen. Unsere Verantwortung für die ordnungsgemäße Vertragserfüllung bleibt hiervon unberührt.
Zur Vornahme der erforderlichen Meldungen und Registrierungen der Solaranlage im Zuge der Inbetriebnahme erhalten wir von Ihnen eine entsprechende Vollmacht.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt der Vertrag im Übrigen davon unberührt. An die Stelle der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung tritt die gesetzliche Bestimmung. Sofern keine gesetzliche Regelung besteht, werden die Vertragsparteien die unwirksame bzw. undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame und durchführbare, in ihrem wirtschaftlichen Ergebnis möglichst gleichkommende Bestimmung ersetzen. Entsprechendes gilt für eine Lücke im Vertrag.